Satzung

Satzung des MSC Gernsheim Stand Jan 2022

§ 1 Allgemein

1.1   Der am 05.04.1962 in Gernsheim am Rhein gegründete Club führt den Namen 

„Motor – und Segelboot – Club Gernsheim / Rhein e.V.“

Er hat seinen Sitz in Gernsheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß – Gerau eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Motor – Yachtverband und im ADAC. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit kann er aus diesen Verbänden austreten und/oder in anderen Verbänden die Mitgliedschaft beantragen. 

1.2   Der Stander ist ein blauer Wimpel mit einem roten Kreuz, in dessen Mitte ein Steuerrad. Vereins – und Mützenabzeichen sind eine Verkleinerung des Standers. 

1.3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Ziele

2.1   Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vorstand ist, in dem durch das Steuerrecht gesetzten Rahmen verpflichtet Rücklagen zu bilden. 

2.2   Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Betrieb und Instandhaltung eines eigenen Hafens und von Funktionsgebäuden
  • Bereitstellung von Liegeplätzen (mit Strom-und Trinkwasser) und Lagerungsmöglichkeiten für Sportgeräte der Mitglieder
  • kurzfristige Überlassung von Liegeplätzen für Wasserwanderer
  • Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern und beratende Unterstützung in Bootsfragen
  • Durchführung von gemeinsamen Fahrten und Trainings (Anlege-/Ablegemanöver; Mann-über-Bord-Manöver, Aufstoppen, Segelboot etc.)
  • Sportliche Förderung der Jugendarbeit (z. B. durch Information und Praxis; entsprechende Sportgeräte werden gestellt)
  • Förderung der umweltbewussten Ausübung des Wassersports mit nachdrücklichem Einsatz für die Belange des ausgewogenen Natur- und Umweltschutzes
  • Pflege von Kontakten und der Kameradschaft zu anderen Wassersportvereinen
  • Hilfe und Unterstützung beim Kennenlernen des eigenen Wassersportreviers

2.3   Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.4   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.6   Ein besonderes Anliegen sind der Natur – und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege. Hierzu dienen vor allem Aushänge und Unterweisungen auch für die sachgemäße Wartung und Unterhaltung von Wasserfahrzeugen unter Berücksichtigung des gebotenen Umweltschutzes und Beachtung der einschlägigen Entsorgungsvorschriften.


§ 3   Mitgliedschaft  

3.1   Jeder am Wassersport Interessierte kann Mitglied im MSCG werden.

3.2   Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben gleiche Rechte wie die anderen Mitglieder.

3.3   Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Liegeplatz, soweit vorhanden.

3.4   Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Führen eines Bootes das für das befahrene Gebiet erforderliche bzw. vorgeschriebene Befähigungszeugnis zu besitzen.

3.5   Die Boote der Clubmitglieder sind in der Bootsliste des Clubs registriert. Der Club gibt an seine Bootseigner Standerscheine aus.

3.6   Jeder Bootseigner des Clubs ist verpflichtet, an seinem Sportboot den Clubstander zu führen.

§ 4   Aufnahme

4.1   Die Aufnahme ist beim Clubvorstand zu beantragen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

4.2   Bei Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, kann innerhalb von zwei Wochen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 5   Beiträge

5.1   Der Club erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben, Auslagen und Verpflichtungen von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, Liegeplatzanrechtsgebühren (Zuschüsse), Beiträge und Liegeplatzgebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

5.2   Beitrag und Liegeplatzgebühr sind von den Mitgliedern jährlich, in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe bis spätestens 31.05. zu zahlen. Die Höhe der Liegeplatzgebühr errechnet sich nach der Größe (z.B. Länge) des Bootes. Sie ist gestaffelt.

5.3   Nach Zahlung des Beitrages und der Liegeplatzgebühr wird als Bestätigung der Mitgliedschaft eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

5.4   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

5.6   Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres, so ist der Jahresbeitrag dennoch fällig.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mittels eingeschriebenen Brief mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres oder durch Tod.

6.2   Ein Mitglied kann vom Clubvorstand von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn:

6.2.1 das Mitglied den Beitrag 30 Tage nach der Mahnung (einfaches Schreiben) nicht gezahlt hat,

6.2.2 das Mitglied sich clubschädigend verhalten hat, oder verhält und dies in der Mitgliederversammlung festgestellt wird.

§ 7   Leitung

7.1   Cluborgane sind :

7.1.1 die Mitgliederversammlung ( MV )

7.1.2 der Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung ( MV )

8.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss mindestens einmal im Kalenderjahr abgehalten werden. Alle Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung der MV enthalten.

8.2   Der Deutsche Motor-Yacht Verband, der ADAC-Gauvorstand sowie andere Verbände und Organisationen werden über die bevorstehende MV unter Beifügung der Tagesordnung unterrichtet und als Gäste eingeladen. Dies mindestens zwei Wochen vorher.

8.3   Die Tagesordnung muss mindestens die nachstehenden Punkte enthalten:

8.3.1 Feststellung der Stimmliste,

8.3.2 Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,

8.3.3 Bericht des Schatzmeisters

8.3.4 Bericht der Referenten,

8.3.5 Bericht der Rechnungsprüfer – Entlastung des Vorstandes,

8.3.6 Wahlen (Vorstand – Rechnungsprüfer) nur wenn Wahlen anstehen,

8.3.7 Voranschlag/Vorhaben für das laufende Geschäftsjahr

8.3.8 Anträge

8.3.9 Verschiedenes

§ 9   Durchführung der Mitgliederversammlung

9.1   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

9.2   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9.3   Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei :

9.3.1 Satzungsänderungen,

9.3.2 Dringlichkeitsanträgen,

9.3.3 Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes,

9.3.4 Für die Auflösung des Clubs ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich

9.4   Die Wahlen können geheim, oder durch Zuruf (Akklamation) erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

9.5   Anträge müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Clubvorstand vorliegen.

9.6   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn :

9.6.1 ein Drittel der Mitglieder dies verlangt,

9.6.2 auf Beschluss einer vorhergegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung,

9.6.3 auf Beschluss des Vorstandes.

9.7   Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss oder Antragseingang einzuberufen. Die Einladung dazu ist den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher schriftlich zuzustellen. In der Einladung ist eine Tagesordnung auszuweisen.

9.8   Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist von zwei, im Vereinsregister eingetragenen, Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10  Der Vorstand

10.1  Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

10.1.1 dem Vorsitzenden ( 1. Vorsitzender ),

10.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzender ),

10.1.3 dem Schriftführer,

10.1.4 dem Schatzmeister,

10.1.5 dem Stegwart,

10.2  Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an :

10.2.1 der Vorsitzende,

10.2.2 der stellvertretende Vorsitzende,

10.2.3 der Schriftführer,

10.2.4 der Schatzmeister.

10.3  Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. Das Zusammenlegen von Vorstandsämtern ist in der Regel zulässig. Das Zusammenlegen der Ämter vom geschäftsführenden Vorstand ist nicht zulässig.

10.4  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

10.5  Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und den Vorgaben der Satzung. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.

10.6  Jedes Vorstandsmitglied führt das ihm übertragene Ressort eigenverantwortlich.

10.7  Alle Ämter sind Ehrenämter.

10.8  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 11  Rechnungsprüfer

11.1  Zur Prüfung des Finanzgebarens sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

11.2  Sie haben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung das Finanzgebaren, die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Auf ihren Vorschlag kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten. Einzelentlastung ist zulässig. Die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes oder der Einzelentlastung ist das Ergebnis der Rechnungsprüfung, des Rechenschafts – sowie des Geschäftsberichtes.

§ 12  Anträge

12.1  Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie sind vom Vorstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese hat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

§ 13  Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

13.1  Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.2  Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG e. V.), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1  Erfüllungsort ist Gernsheim/Rh.

14.2  Gerichtsstand ist Groß - Gerau

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